Verkaufs- und Lieferbedingungen biodetox GmbH
1. Allgemeines
Alle unsere Verkaufs- und Lieferverträge unterliegen ausschließlich den nachstehenden Verkaufs- und Lie-ferungsbedingungen. Kollidierende Einkaufsbedingungen des Käufers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Spätestens mit der Empfangnahme unserer Lieferungen erkennt der Käufer unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen an.
2. Verträge
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Allgemeine Leistungs- und Warenbeschreibungen sind keine zu-gesicherten Eigenschaften. Verträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich. Alle zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
Falls in unserer Bestätigung ein Preis nicht ausdrücklich schriftlich genannt worden ist, kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer zur Berechnung. Diese verstehen sich rein netto ab Werk – bzw. ab Lager – ausschließlich Verpackung, Versicherung usw.
Sollten die vertraglich vereinbarten Lieferzeiten durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, mehr als zwei Monate überschritten werden, so sind wir berechtigt, bei einer erheblichen Änderung unserer Gestehungskosten (Materialkosten, Lohnkosten usw.) die vereinbarten Preise mit entsprechenden Zuschlägen zu versehen.
4. Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Empfang der Ware per Banktransfer oder in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund durch uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers ist nicht zulässig, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
Dasselbe gilt, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers schließen lassen. In diesem Falle können wir vor Lieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
Im Falle des Zahlungsverzuges und bei Überschreitung einer Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % p.a. zu berechnen, wodurch die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden nicht berührt wird.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zu Bezahlung sämtlicher Ver-bindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung zu dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Ein Weiterverkauf an Dritte ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange zulässig, wie der Käufer nicht im Zahlungsverzug ist.
Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, auf erste Anforderung die gelieferte Ware unverzüglich herauszugeben. Er gestattet uns hiermit unwiderruflich ausdrücklich, das
Grundstück, auf dem sich die gelieferte Ware befindet, zu betreten und die Ware an uns zu nehmen.
Wir sind berechtigt, in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware in einem Umfang herauszuverlangen, der der jeweiligen Restschuld entspricht und zwar
- wenn über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt ist oder
- wenn der Käufer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wird oder sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise im Rückstand befindet.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderern Material erhalten wir automatisch Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis, und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Der Käufer gilt in diesem Falle als Verwahrer.
Wenn Ware von uns zum Wiederverkauf geliefert worden ist, verpflichtet sich der Käufer, sich gegenüber dem weiteren Käufer gleichfalls das Eigentumsrecht bis zu völligen Bezahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm gegen den weiteren Käufer für den Fall des Wiederverkaufs zustehende Kaufpreisforderung und alle sonst zustehenden Ansprüche an uns ab und ermächtigt uns, dem Drittschuldner diese Zession in seinem (des Käufers) Namen zu eröffnen. Diese Zession ist bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises an uns unwiderruflich. Eine etwa von dritter Seite ausgebrachte Pfändung hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen. Sollten wir zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehaltes selbst eine Pfändung vornehmen, so gilt diese nicht als Aufgabe des Eigentumsvorbehaltes. Die Gefahr des Unterganges, der Abnutzung oder Beschädigung der Maschinen während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer.
6. Lieferzeit
Von uns angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ansonsten sind wir bemüht, die Lieferzeit einzuhalten. Sie beginnt in jedem Falle aber erst, wenn der Käufer die seinerseits zu beschaffenden Unterlagen und Bestellungen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung stellt, aller erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte An-zahlungen geleistet hat.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung unser Lager innerhalb der vereinbarten Lieferzeit verlassen hat. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferzeit als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferzeit.
Aus etwaigen verspäteten Lieferungen können Rücktritt oder Schadenersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Unvorhergesehene Hindernisse – gleichviel, ob sie bei uns selbst oder bei einem Unterlieferanten eintreten – wie: Fälle höherer Gewalt, Streiks, Ausschließungen, Feuer, Unruhen, Krieg oder irgendwelche
anderen von uns unverschuldeten Verzögerungen in der Fertigstellung, allgemeine Schwierigkeiten in der Material-beschaffung.
Verzögerungen bei der Beförderung und sonstige Umstände, die uns an der termingerechten Lieferung hindern, berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird die Leistung für uns unzumutbar oder unmöglich, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß der Käufer daraus Schadenersatzansprüche uns gegenüber herleiten könnte.
Dasselbe gilt, wenn die Lieferung aufgrund eines in der Ziffer 4 genannten Umstände für uns unzumutbar wird.
7. Gefahrübergang
Bei Werk- und Werklieferungsverträgen gehen die Leistungs- und Vergütungsgefahr unbeschadet einer etwaigen späteren Abnahme nach erfolgter Anlieferung auf den Auftraggeber über.
Bei Kaufverträgen gehen die Leistungs- und Vergütungsgefahr auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist,
- wenn die Sendung das Lager verlassen hat. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuer-schäden versichert;
- wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die von ihm verlangten Versicherung zu bewirken.
8. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die Möglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Der Käufer hat erst dann einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzvornahme, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen und die Ersatzlieferung nicht möglich ist bzw. von uns endgültig abgelehnt ist.
Im Haftungsfall besteht eine summenmäßige Begrenzung auf € 51.000,00 für Vermögensschäden und € 10.000,00 für Nicht- Vermögensschäden.
Der Haftungsausschluß sowie die summenmäßige Haftungs-begrenzung gelten auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, es sei denn, sie sind ausdrücklicher Bestandteil des Verkaufsvertrages. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß die von uns gelieferte Ware frei von Patenten oder anderen Schutzrechten ist.
Der Käufer bleibt auch dann, wenn ihm Gewähr-leistungsansprüche zustehen, zur unverzüglichen Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer wird ausgeschlossen. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Für im Ausland befindliche Liefergegenstände beschränkt sich unsere Gewährleistung wahlweise auf die
Nachbesserung, die Ersatzlieferung oder die Übernahme der Mängelbeseitigungskosten, die am Ort des Grenzüberganges der Bundesrepublik Deutschland entstehen würden.
9. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, daß die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Ahnsen. Gerichtsstände sind für beide Teile Bückeburg.
Ahnsen, im Januar 2018
Dr. A. Oberbremer